Die DVT-Abrechnung in der HNO-Praxis: GOÄ-Ziffern und welche Richtlinien für HNO-Ärzte gelten
Die Abrechnungslogik für die digitale Volumentomographie (DVT) in der HNO-Praxis folgt denselben GOÄ-Grundprinzipien wie im orthopädischen Bereich – aber mit anderen klinischen Ausgangssituationen, anderen typischen Patientengruppen und einigen Besonderheiten, die für HNO-Ärzte spezifisch relevant sind.

Welche GOÄ-Ziffern für DVT im Kopfbereich gelten
DVT-Aufnahmen im Schädel- und Kopfbereich (NNH, Mittelohr, Schädelbasis, Kiefergelenk) werden analog zu CT-Leistungen im Kopfbereich nach GOÄ abgerechnet. Die zentrale Abrechnungsposition ist die CT im Kopfbereich, ergänzt durch den Zuschlag für computergesteuerte Analyse sowie bei Bedarf die ergänzende Computertomographie, wenn mehrere Volumina oder Regionen erfasst werden.
Dazu kommen Ziffern für Beratung, symptombezogene Untersuchung und den ausführlichen Befundbericht – Punkte, die bei einer vollständigen DVT-Untersuchung regelhaft anfallen und entsprechend angesetzt werden sollten.
Der Steigerungsfaktor liegt im ärztlichen Ermessen. Für DVT-Aufnahmen mit hoher Bildqualität und klinischer Komplexität ist ein mittlerer bis gehobener Faktor sachlich begründbar.
Der entscheidende Unterschied zur Orthopädie: kein D-Arzt-Weg
Was im orthopädischen Bereich die BG-Abrechnung als verlässlichen Erlösweg öffnet, entfällt in der HNO weitgehend: Mittelohr- und NNH-Erkrankungen sind selten BG-relevant. HNO-Ärzte sind in der Regel auch nicht als Durchgangsärzte tätig.
Das bedeutet: Die Refinanzierung eines Systems der H30-Klasse hängt stärker vom PKV-Anteil der Praxis ab als im orthopädischen Umfeld. Für HNO-Praxen mit einem relevanten Privatpatientenanteil – und das ist in vielen Standorten der Fall, besonders in städtischen Lagen – ergibt sich daraus ein klar kalkulierbarer Abrechnungsweg.
GKV-Patienten: Einzelantrag und IGeL
Die Situation bei GKV-Patienten entspricht der allgemeinen DVT-Abrechnungslogik: Im EBM gibt es keine eigene DVT-Ziffer, eine direkte Kassenabrechnung ist daher nicht möglich.
Für HNO-spezifische Situationen ergibt sich jedoch eine praktisch relevante IGeL-Konstellation: Patienten mit chronischer Sinusitis, die regelmäßige Verlaufskontrollen benötigen, oder solche mit präoperativem Bildgebungsbedarf vor einer NNH-OP, fragen nach einer Alternative zur externen CT-Überweisung. Die DVT als IGeL-Leistung mit klarer Aufklärung, Begründung und Abrechnung nach GOÄ-Ziffern ist hier ein Weg, der in der Praxis funktioniert, wenn die Kommunikation stimmt.
Was sich in der Praxisrechnung verändert
Die SCS MedSeries® H30 in der eigenen HNO-Praxis zu betreiben, verändert einen Teil des Überweisungsverhaltens. NNH-Bildgebung, die bisher zum radiologischen CT ging, kann für einen definierten Anteil der Fälle intern erbracht werden. Das hat zwei Seiten: Die Erlöse bleiben in der Praxis, der Patient kommt nicht mehr mit einem externen Befund zurück, sondern die diagnostische und therapeutische Kette bleibt in einer Hand.
Für Praxen mit operativem Schwerpunkt, also mit NNH-Chirurgie, Tympanoplastik oder Schädelbasiseingriffen, ist das besonders relevant, weil Bildgebung und OP-Planung direkt verzahnt werden können.
Fachkunde: Was HNO-Ärzte benötigen
Die Fachkunde im Strahlenschutz für DVT-Betrieb und -Abrechnung ist auch für HNO-Ärzte Pflicht. Wer bereits konventionelles Röntgen in der Praxis betreibt, hat die Grundvoraussetzungen. Der zusätzliche Aufwand für die DVT-spezifische Fachkunde beschränkt sich in der Regel auf einen anerkannten Kurs — die meisten Landesärztekammern bieten entsprechende Formate an.
Fazit
Die DVT-Abrechnung in der HNO ist kein Selbstläufer, aber für Praxen mit ausreichendem PKV-Anteil und operativem Profil klar kalkulierbar. Die GOÄ-Struktur mit CT-analogen Ziffern im Kopfbereich bietet eine solide Grundlage — vorausgesetzt, Dokumentation und Begründung sind sauber.
Für eine praxisspezifische Einschätzung: Beratungsanfrage über Kontakt.
