DVT-Abrechnung: GOÄ, Selbstzahlerleistung und Wirtschaftlichkeit in der Praxis

AKAllgemein, Publikationen

DVT-Abrechnung: GOÄ, Selbstzahlerleistung und Wirtschaftlichkeit in der Praxis


Die digitale Volumentomographie (DVT, international auch als CBCT bekannt) ist ein dreidimensionales Röntgenverfahren für die Hartgewebediagnostik. Eingesetzt wird es in Orthopädie, Unfallchirurgie, HNO, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und weiteren Fachrichtungen mit bildgebungsrelevanten Fragestellungen. Grundlage jeder DVT-Untersuchung ist die rechtfertigende Indikation nach Strahlenschutzrecht: eine medizinisch begründete Entscheidung, für die kein gleichwertiges, strahlungsärmeres Verfahren ausreicht. Die erbrachte diagnostische Leistung löst in einem zweiten Schritt die Frage der korrekten Abrechnung aus.

Praxen und MVZ, die ein DVT-System betreiben, stellen sich legitim die Frage, wie eine sachgerecht erbrachte DVT-Leistung korrekt abgerechnet wird. Dieser Beitrag gibt eine sachliche Orientierung: von den Grundlagen über GOÄ und EBM bis hin zu Selbstzahler- und IGeL-Aspekten sowie den fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb. Konkrete Erlöszahlen, Amortisationsrechnungen und individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Gesprächsthemen der persönlichen Beratung und werden in diesem Artikel nicht beziffert.


Image

Grundlagen der DVT-Abrechnung

Bei der DVT-Abrechnung geht es um die Vergütung einer erbrachten radiologischen Leistung. Die Abrechnung hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Versorgungskontext die Aufnahme erfolgt: Privatpatientinnen und -patienten sowie Selbstzahler werden in der Regel nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, gesetzlich Versicherte über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im vertragsärztlichen System, soweit die Leistung dort vorgesehen und zulässig ist.

Welche Variante zur Anwendung kommt, ist nicht frei wählbar, sondern ergibt sich aus dem Versichertenstatus, der Indikation und den jeweils geltenden vertrags- und gebührenrechtlichen Vorgaben. Vor jeder Aufnahme steht zudem die rechtfertigende Indikation nach Strahlenschutzrecht: Eine DVT darf nur durchgeführt werden, wenn der diagnostische Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt und kein gleichwertiges, strahlungsärmeres Verfahren ausreicht.

Für die korrekte DVT-Abrechnung sind insbesondere drei Faktoren relevant: der Versichertenstatus (privat, gesetzlich, Selbstzahler) und der daraus folgende Abrechnungsweg, die Fachrichtung und das zugelassene Indikationsspektrum am Standort sowie die Dokumentation von rechtfertigender Indikation, Befund und Aufklärung. Eine saubere Dokumentation ist nicht nur fachlich geboten, sondern auch Voraussetzung für eine nachvollziehbare und prüfungssichere Abrechnung der DVT-Aufnahme.

DVT GOÄ und DVT EBM: Privat- und GKV-Abrechnung sachlich unterschieden

Die Begriffe DVT GOÄ und DVT EBM stehen für die beiden zentralen Abrechnungswelten. Im privatärztlichen Bereich richtet sich die DVT-Abrechnung nach der gültigen GOÄ. Hier werden die erbrachten Leistungen anhand der einschlägigen Gebührenpositionen und des jeweils zulässigen Steigerungssatzes berechnet. Welche Ziffern konkret in Betracht kommen, hängt von der erbrachten Leistung, der Körperregion und dem aktuellen Stand der Gebührenordnung ab. Wir nennen hier bewusst keine konkreten Ziffern, da diese sich ändern können und im Einzelfall zu prüfen sind.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt die Abrechnung über den EBM. Ob und in welchem Umfang eine DVT-Aufnahme zulasten der GKV abrechenbar ist, hängt von der jeweiligen Fachrichtung, der Genehmigungslage und den vertragsarztrechtlichen Rahmenbedingungen ab. In zahlreichen Konstellationen ist die DVT im GKV-System nur eingeschränkt oder unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Daher ist vor dem Betrieb eines DVT-Systems zu klären, welche Leistungen im eigenen Versorgungsauftrag tatsächlich abrechenbar sind.

Für das Stichwort DVT-Abrechnung GKV gilt deshalb: Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, die Fachgruppe und die regional gültigen Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine individuelle Prüfung vor der Investitionsentscheidung ist dringend zu empfehlen.

Die Wahl des passenden Systems sollte das geplante Indikationsspektrum widerspiegeln. Kompakte Lösungen wie das SCS MedSeries® H22 eignen sich für fokussierte Anwendungsbereiche bei Extremitäten, während das SCS MedSeries® H50 ein breiteres Indikationsspektrum mit größeren Sichtfeldern adressiert. Welche Konfiguration zur jeweiligen Abrechnungs- und Versorgungssituation passt, lässt sich am besten in einer individuellen Beratung klären.

DVT als Selbstzahler- und IGeL-Leistung

Neben GOÄ und EBM spielt die DVT als Selbstzahlerleistung eine wachsende Rolle. Wird eine DVT-Aufnahme von gesetzlich Versicherten gewünscht, ohne dass eine Abrechnung zulasten der GKV vorgesehen oder zulässig ist, kann sie als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) auf Selbstzahlerbasis erbracht werden. Maßgeblich ist auch hier die Abrechnung nach gültiger GOÄ.

Bei Selbstzahler- und IGeL-Leistungen sind besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Dazu gehören eine sachliche, ergebnisoffene Aufklärung über Nutzen, Risiken und Strahlenexposition, ein schriftlicher Behandlungsvertrag sowie eine transparente, nachvollziehbare Kostendarstellung vor der Leistungserbringung. Die rechtfertigende Indikation bleibt unabhängig vom Abrechnungsweg verpflichtend: Auch eine Selbstzahlerleistung darf nur erbracht werden, wenn die Aufnahme medizinisch begründet ist.

Hinweis: Eine DVT ersetzt keine therapeutische Maßnahme. Die DVT ist ein diagnostisches Bildgebungsverfahren und dient der Befundung. Selbstzahlerangebote sollten daher stets diagnostisch begründet und nicht als Routineleistung ohne Indikation kommuniziert werden.

Das Selbstzahlersegment kann dort, wo die Indikation vorliegt und kein GKV-Abrechnungsweg zulässig ist, das diagnostische Leistungsspektrum ergänzen. Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Preisbildung, richtet sich nach den geltenden Vorgaben und ist individuell vorzunehmen.

Voraussetzungen: Fachkunde, Genehmigung und Einweisung

Der Betrieb eines DVT-Systems und damit auch die DVT-Abrechnung setzt mehrere fachliche und rechtliche Voraussetzungen voraus. Ohne diese ist weder die Durchführung noch die Abrechnung einer DVT-Aufnahme zulässig.

  • Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet,
  • strahlenschutzrechtliche Anzeige beziehungsweise Genehmigung des Betriebs nach geltendem Recht,
  • ggf. fachgruppenspezifische Genehmigungen für die Abrechnung im jeweiligen System,
  • Einhaltung der Qualitätssicherung und regelmäßiger Konstanzprüfungen.

Hinzu kommt die gerätebezogene Einweisungspflicht: Nach den Vorgaben (§ 4 Abs. 3 MPBetreibV) dürfen Anwenderinnen und Anwender ein Medizinprodukt erst nach ordnungsgemäßer Einweisung in die sachgerechte Handhabung betreiben. Eine dokumentierte Einweisung ist somit Bestandteil eines rechtskonformen Betriebs und sollte bei der Planung von Beginn an mitgedacht werden.

Erst wenn Fachkunde, Genehmigungen, Qualitätssicherung und Einweisung vorliegen, ist die Grundlage für eine korrekte und prüfungssichere DVT-Abrechnung gegeben. Diese Voraussetzungen sollten daher fester Bestandteil jeder Investitionsentscheidung sein.

Häufige Fragen zur DVT-Abrechnung

Wie wird eine DVT-Aufnahme abgerechnet?
Die Abrechnung richtet sich nach dem Versorgungskontext. Bei Privatpatientinnen, Privatpatienten und Selbstzahlern erfolgt sie nach der gültigen GOÄ, bei gesetzlich Versicherten über den EBM, soweit die Leistung dort vorgesehen und zulässig ist. Die konkreten Positionen sind anhand der jeweils aktuellen Gebührenordnung und der erbrachten Leistung zu bestimmen.

Wird eine DVT von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob eine DVT zulasten der GKV abrechenbar ist, hängt von Fachrichtung, Indikation, Genehmigungslage und den vertragsarztrechtlichen Vorgaben ab. In vielen Fällen ist die Leistung nur eingeschränkt vorgesehen. Eine individuelle Prüfung der eigenen Abrechnungsmöglichkeiten ist empfehlenswert.

Kann eine DVT als Selbstzahler- oder IGeL-Leistung angeboten werden?
Ja, sofern keine Abrechnung zulasten der GKV vorgesehen oder zulässig ist und eine rechtfertigende Indikation vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach gültiger GOÄ. Erforderlich sind eine sachliche Aufklärung, ein schriftlicher Behandlungsvertrag und eine transparente Kostendarstellung vor der Leistungserbringung.

Ab wann amortisiert sich ein eigenes DVT-System?
Die Amortisation hängt von Investition, Auslastung und Erlösstruktur ab und lässt sich nur individuell berechnen. Eine belastbare Aussage ist erst auf Basis des konkreten Indikationsspektrums und der erwarteten Aufnahmezahl möglich. Diese Betrachtung gehört ins persönliche Beratungsgespräch, nicht in einen öffentlichen Artikel.

Welche Voraussetzungen muss ich für die DVT-Abrechnung erfüllen?
Erforderlich sind insbesondere die Fachkunde im Strahlenschutz, die strahlenschutzrechtliche Genehmigung des Betriebs, gegebenenfalls fachgruppenspezifische Abrechnungsgenehmigungen, eine funktionierende Qualitätssicherung sowie eine dokumentierte Einweisung in das Gerät gemäß Medizinprodukterecht.

DVT-Diagnostik sachlich aufstellen — mit dem richtigen System und transparenter Beratung.
Sie möchten wissen, welches DVT-System zu Ihrem Indikationsspektrum passt und wie sich die Investition in Ihrer Praxis einordnen lässt? SCS unterstützt Sie mit einer sachlichen, an Ihren Bedarf angepassten Einschätzung zu Zweckbestimmung, Systemauswahl und Betriebsvoraussetzungen. Individuelle Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen besprechen wir im persönlichen Beratungsgespräch.
Kontakt: myscs.com/kontakt


Beratung anfragen

Möchten Sie prüfen, wie hochauflösende 3D-Bildgebung die Diagnostik degenerativer Gelenkveränderungen in Ihrer Einrichtung ergänzen kann? SCS berät Sie sachlich zu Indikationen und Einsatzszenarien. Beratungstermin anfragen.



ESN – Zentrum für Sportorthopädie
Prof. Dr. med. Heinz Lohrer
Borsigstraße 2
65205 Wiesbaden
www.medical-center-wiesbaden.de

Erschienen in: SCS Magazin | Ausgabe 1


Digitale Volumentomographie mit dem SCS MedSeries® H22

SCS steht für Sophisticated Computertomographic Solutions und beschreibt die Lösung für die anspruchsvolle 3D-Bildgebung mit höchster Strahlenhygiene, höchster Bildauflösung sowie höchster Zeitersparnis für Patient, Praxis und Arzt – als Win-Win-Win-Situation – gleichermaßen.

Der digitale Volumentomograph SCS MedSeries® H22 besitzt ein breites Indikationsspektrum und ist aus der Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr wegzudenken. Mit dem platzsparenden Design findet die DVT in jeder Praxis einen Platz. Dank der hohen Strahlenhygiene und der Auflösung von bis zu 0,2 mm ist der digitale Volumentomograph auch in der Pädiatrie anwendbar. Die von dieser Lösung ausgehende Strahlendosis kann unterhalb der täglichen terrestrischen Strahlendosis eingestellt werden und ist im Vergleich zur Computertomographie um bis zu 92 % geringer.

Die hochauflösenden Schnittbilder stehen, inklusive Rekonstruktionszeit, innerhalb von drei Minuten in multiplanarer Ansicht (axial, koronal, sagittal) sowie in 3D am Befundungsmonitor zur Beurteilung durch den behandelnden Arzt zur Verfügung. Im Resultat ist es mit der DVT möglich, eine 3D-Schnittbilddiagnostik durchzuführen, die sehr strahlungsarm ist, eine exakte Beurteilung von Grenzflächen zwischen Metall- und Knochenstrukturen zulässt, und sehr einfach am Patienten anzuwenden ist.

Jetzt Beratungsangebot zum planungssicheren Einstieg in die SCS Bildgebung anfordern.