DVT-Abrechnung-GOA

DVT-Abrechnung über die GOÄ: Ziffern, Steigerungssätze und Privatpatientenmanagement

AKDegenerative Fragestellungen, Extremitätendiagnostik, Fallvorstellungen, HWS


DVT-Abrechnung über die GOÄ: Ziffern, Steigerungssätze und Privatpatientenmanagement



Eine sorgfältige und rechtssichere Abrechnung der eigenständig erbrachten 3D-Bildgebung ist die wirtschaftliche Grundlage des DVT-Betriebs. Während die diagnostischen Argumente etabliert sind, bleibt die Frage „Wie rechne ich korrekt ab?" für viele Praxisinhaber die zentrale Hürde. Die Abrechnungspraxis ist über analog herangezogene GOÄ-Ziffern weitgehend standardisiert und die Strukturierung im Praxisalltag entscheidet über Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit.

Rechtliche Grundlagen und Analogziffer-Logik


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Die GOÄ regelt die ärztliche Privatabrechnung. Für die digitale Volumentomographie (DVT) existiert keine eigenständige GOÄ-Ziffer. Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ: „selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden". Die Bundesärztekammer empfiehlt im GOÄ-Ratgeber die analoge Heranziehung der computertomographischen Ziffern für Kopf zuzüglich der 3D-Rekonstruktion.

Der Punktwert der GOÄ beträgt 5,82873 Cent. Der Steigerungssatz nach § 5 GOÄ liegt im Regelfall beim 2,3-fachen Satz (Schwellenwert). Ein darüber hinausgehender Satz, nämlich bis maximal zum 3,5-fachen, ist nur mit schriftlicher, einzelfallbezogener Begründung zulässig: Schwierigkeit, Zeitaufwand, anatomische Besonderheiten der konkreten Untersuchung.


Die korrekten GOÄ-Ziffern für die DVT-Bildgebung

Nr. 5370 GOÄ analog – CT-Untersuchung (Kopf): Punktzahl 2.000. Dies ist die analoge Grundleistung für die DVT-Aufnahme einer Region. Beim 2,3-fachen Satz ergibt sich eine Honorarposition von rund 268 € (2.000 × 0,0582873 € × 2,3).

Nr. 5377 GOÄ analog – 3D-Rekonstruktion (Zuschlag): Punktzahl 800, abrechenbar nur zum einfachen (1,0-fachen) Satz – rund 47 €. Der Zuschlag wird je Sitzung einmal angesetzt.

Beispielrechnung Hand bei Skaphoid-Verdacht: Nr. 1 (Beratung) + Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) + Nr. 5370 analog (DVT) + Nr. 5377 analog (3D-Rekonstruktion, 1,0-fach) ergeben kombiniert eine Gesamtposition von typisch rund 300–340 € vor Auslagen und individuellem Steigerungssatz der Grund- bzw. CT-Leistung.

Hinweis: Die früher kursierenden Ziffern 5378, 5298 sowie 5377 als „weitere CT-Region" sind für die DVT nicht korrekt (5378 = CT zur Bestrahlungsplanung/Intervention; 5298 = Zuschlag digitale Radiographie; 5377 = Zuschlag 3D-Rekonstruktion).

Privatpatienten-Aufklärung und Einwilligung

Vor jeder kostenpflichtigen Untersuchung ist eine schriftliche Aufklärung über Bildgebungsmethode, Indikation und Strahlenbelastung erforderlich. Die wirtschaftliche Aufklärung über die voraussichtliche Höhe der Privatabrechnung erfolgt nach § 630c Abs. 3 BGB in Textform vor Leistungserbringung, gefolgt von einer schriftlichen Einwilligung des Patienten. Bei IGeL-Leistungen für Kassenpatienten ist nach § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä eine schriftliche Vereinbarung vor der Leistung zwingend, denn ohne sie besteht kein Vergütungsanspruch.

Die Dokumentation der Indikationsstellung mit klinischer Begründung gehört in die Behandlungsakte. Der Befundbericht enthält Indikation, Aufnahmeprotokoll, klinischen Befund und ggf. Therapieempfehlung.

Abrechnung bei gesetzlich Versicherten

In der GKV ist die DVT-Bildgebung in der Regel nicht als reguläre Kassenleistung vorgesehen. Die Abrechnung erfolgt als IGeL-Leistung oder als Selbstzahler-Modell –beides mit schriftlicher Vereinbarung vor Leistungserbringung. Bei privaten Zusatzversicherungen ist die Erstattung individuell tarifabhängig. KV-individuelle Sonderregelungen können in einzelnen Bundesländern bestehen. Auskunft hierrüber ist bei der zuständigen KV einzuholen.

Erstattung bei privaten Krankenversicherungen und Beihilfe

Die meisten PKV-Versicherer erstatten die DVT-Abrechnung nach GOÄ entsprechend der vereinbarten Tarifbedingungen. Manche Versicherer fordern eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Eine fundierte Indikationsdokumentation reicht in der Regel aus. Beihilfestellen erstatten landesüblich nach Beihilfeverordnung. Argumentationshilfen und Mustertexte für Versicherungsanfragen liegen aus dem SCS-Anwendernetzwerk vor.

Praxisorganisation für die DVT-Abrechnung

Eigene Leistungs-Position im Praxisverwaltungssystem, Standardtexte für Patientenaufklärung und Einwilligung, MFA-Schulung zur Privatpatienten-Kommunikation, klare Rechnungsstruktur mit nachvollziehbaren GOÄ-Positionen und schriftliche Begründung eines über den Schwellenwert hinausgehenden Steigerungssatzes. Diese Bausteine bilden die operative Grundlage der DVT-Abrechnung im Praxisalltag.

Im Rahmen der SCS Akademie werden regelmäßige Webinare und Schulungen zur Abrechnungspraxis angeboten. Ein wichtiger Punkt, da die Abrechnungsempfehlungen sich gelegentlich anpassen und die praxisinterne Routine aktuell gehalten werden muss.

Fazit

Die DVT-Abrechnung über die GOÄ ist über etablierte Analogziffern (Nr. 5370 analog + Nr. 5377 analog) strukturiert und im Praxisalltag gut umsetzbar – Voraussetzung sind klare Patientenkommunikation, sorgfältige Dokumentation und eine korrekte Steigerungssatz-Begründung. Pro untersuchter Region ist je nach Steigerungssatz und Grundleistungen typisch ein Betrag im Bereich von rund 300–350 € realisierbar.

Systemübersicht und individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung: myscs.com – SCS MedSeries®