DVT-Abrechnung nach UV-GOÄ: Was Durchgangsärzte wissen müssen

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DVT-Abrechnung nach UV-GOÄ: Was Durchgangsärzte wissen müssen



Unfallchirurgen und Orthopäden mit D-Arzt-Zulassung arbeiten täglich mit einem Abrechnungsrahmen, der sich von der GOÄ unterscheidet: die UV-GOÄ der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Digitale Volumentomographie (DVT) lässt sich auch im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung (BGH) einsetzen und abrechnen – vorausgesetzt, die korrekte Leistungsposition ist bekannt.


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Das Grundprinzip: DVT im BG-lichen Behandlungskontext

Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung läuft über die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) – BG, Unfallkassen, Eisenbahn-Unfallkasse. Als D-Arzt sind Sie berechtigt, Heilbehandlung durchzuführen und direkt mit dem UV-Träger abzurechnen. Die UV-GOÄ orientiert sich in ihrer Systematik an der GOÄ, weicht aber in einzelnen Gebührenpositionen und vor allem in den Faktoren ab.

Für die DVT-Bildgebung gilt grundsätzlich: Die Leistung ist als CT-analoge Leistung über die entsprechende Nummer der UV-GOÄ abrechenbar, sofern eine medizinische Indikation im Rahmen der BG-lichen Behandlung vorliegt. Zugelassene DVT-Systeme mit CE-Kennzeichnung und entsprechender Indikation erfüllen diese Voraussetzung.


Relevante Gebührenpositionen in der UV-GOÄ

In der UV-GOÄ finden sich keine eigenständigen DVT-Nummern. Die Abrechnung erfolgt über CT-analoge Positionen:

Nrn. 5370–5374 (CT-Untersuchungen): Diese Nummern decken computertomographische Untersuchungen verschiedener Körperregionen ab. Die DVT als Cone-Beam-CT fällt unter diese Systematik, wenn sie an Extremitäten oder Schädel eingesetzt wird.

Die Abrechnung der Schnittbilder zusätzlich als Zuschlag (Nr. 5377: Zuschlag für Bildrekonstruktion) ist je nach UV-Träger möglich; hier empfiehlt sich Rücksprache mit dem zuständigen Kostenträger vor Erstabrechnung, da einzelne Berufsgenossenschaften individuelle Abrechnungsabsprachen treffen.

Zuschlag für 3D-Rekonstruktion: Analog zur GOÄ Nr. 5377 ist bei einigen UV-Trägern ein Zuschlag für die räumliche Darstellung und Nachbearbeitung des DVT-Datensatzes abrechenbar. Die Dokumentation der Indikation und die Befunddokumentation sollten in der Patientenakte vollständig vorliegen.


Wann ist DVT in der BGH medizinisch indiziert?

Typische Indikationen im D-Arzt-Setting:
Handgelenk und Unterarm: Distale Radiusfraktur mit Verdacht auf Gelenkflächenbeteiligung; Skaphoidfraktur oder okkulte Karpalnekrose nach Trauma; komplexe Handwurzelverletzungen.
Sprunggelenk und Fuß: Talonavikular- oder Lisfranc-Verletzungen nach Berufsunfall; komplexe Kalkaneus- oder Talusfraktur; Kontrolle nach ORIF.
Knie und Unterschenkel: Tibiakopf-Fraktur mit Frage nach Gelenkimpression; Beurteilung intraartikulärer Fragmente nach Knietrauma.
Bei allen Indikationen gilt: Die klinische Notwendigkeit muss im Befund dokumentiert sein. Ein reflexhafter DVT-Einsatz ohne spezifische diagnostische Frage wird von UV-Trägern nicht anerkannt.


Abrechnung im Erstversorgungsfall vs. Nachsorge

Im Erstversorgungsfall – Vorstellungstag nach Arbeitsunfall – kann die DVT als initiale Bildgebung eingesetzt werden, wenn das konventionelle Röntgenbild keine suffiziente Diagnostik ermöglicht. Die Dokumentation muss den Entscheidungspfad abbilden: Röntgen → Befundlücke → DVT-Indikation.

In der Nachsorge und Verlaufskontrolle ist DVT dann abrechnungsfähig, wenn eine konkrete diagnostische Frage besteht – etwa Frakturkonsolidierung, Schraubenlagenbeurteilung nach Osteosynthese oder Ausschluss avaskulärer Nekrose.


Praktische Empfehlung

Vor Einführung der DVT-Abrechnung im BG-lichen Kontext lohnt sich ein formloser Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter des UV-Trägers. In der Praxis haben Berufsgenossenschaften unterschiedliche Vorabklärungsstandards; eine schriftliche Bestätigung der Abrechenbarkeit schützt vor Rückforderungen. Die Erfahrung zeigt, dass gut dokumentierte Fälle mit klarer klinischer Fragestellung in der Regel problemlos erstattet werden.

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