Rechtlicher Rahmen: Was eine IGeL erlaubt und was nicht

IGeL-Leistungen sind Leistungen, die medizinisch sinnvoll, aber nicht Teil des GKV-Pflichtkatalogs sind. Sie werden auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder nach ärztlicher Empfehlung erbracht und privat vergütet. Die Liquidation erfolgt nach GOÄ (§ 12 MBO-Ä i. V. m. § 3 GOÄ).
Voraussetzungen für eine rechtskonforme IGeL:
Behandlungsvertrag nach § 630a BGB und vorherige wirtschaftliche Aufklärung in Textform nach § 630c Abs. 3 BGB
Schriftliche Vereinbarung vor der Leistung nach § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä – fehlt sie, besteht kein Vergütungsanspruch
Die Leistung darf nicht auf Kosten der GKV laufen – klare Trennung zwischen Kassenleistung und Privatleistung
Kein Hinweis, dass die GKV die Leistung als Sachleistung zu erbringen hätte
Die digitale Volumentomographie (DVT) erfüllt diese Voraussetzungen: Sie ist nicht im GKV-Katalog gelistet, technisch analog zu CT-Positionen der GOÄ abrechenbar und klinisch begründbar – sofern die individuelle Indikation dokumentiert ist.
Relevante GOÄ-Positionen für DVT als IGeL
Die Abrechnung läuft analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu den CT-Bildgebungspositionen:
GOÄ Nr. 5370 analog (CT einer Körperregion): Basisleistung für eine DVT-Untersuchung einer Extremität oder eines Gelenks. Als radiologische Leistung (Abschnitt O) gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ der Schwellenwert 1,8-fach (Spanne 1,0–2,5; über 1,8 nur mit schriftlicher Begründung). Der zu vereinbarende Satz ist im Patientenvertrag festzuhalten.
GOÄ Nr. 5377 analog (Zuschlag für 3-D-Rekonstruktion): Abrechenbar – nur zum einfachen (1,0-fachen) Satz – wenn eine 3D-Nachbearbeitung des Datensatzes ärztlich durchgeführt und dokumentiert wird.
GOÄ Nr. 34 (Erörterung): Nur ansetzbar, wenn tatsächlich ein eingehendes, dokumentiertes Gespräch (Dauer mindestens 20 Minuten) über die Auswirkungen einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung geführt wurde – nicht für die reine Befundmitteilung.
Die Summe aller Positionen ergibt den Rechnungsbetrag. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag vor der Untersuchung ist vorgeschrieben; er schützt beide Seiten und erhöht die Akzeptanz beim Patienten.
Typische Indikationsszenarien für DVT als IGeL
Sportorthopädie: Aktive Patienten mit Verdacht auf knöcherne Begleitläsionen, die rasch eine 3D-Darstellung für die persönliche Therapieentscheidung wünschen – ohne Wartezeit auf eine MRT-Überweisung (reine Knorpel-/Weichteilfragen bleiben MRT-Domäne.)
Fraktur-Follow-up: GKV-Patient nach konservativ behandelter Skaphoidfraktur möchte nach Gipsabnahme eine hochauflösende Konsolidierungskontrolle – im GKV-Rahmen nicht vorgesehen, als IGeL klar begründbar.
Chronische Schmerzen ohne GKV-Röntgenindikation: Patienten mit persistierenden Beschwerden, bei denen der GKV-Leistungspfad ausgeschöpft ist, aber eine ossäre Ursache noch nicht sicher ausgeschlossen wurde.
HNO / präoperative Sinusplanung: HNO-Praxen können DVT für GKV-Patienten vor elektiver FESS als IGeL anbieten, wenn der Patient rasch eine präoperative Bildgebung ohne Warteliste wünscht.
Patientengesprächsführung
Die IGeL-Regelung verlangt, dass kein wirtschaftlicher Druck auf den Patienten ausgeübt wird. Das Gespräch sollte erklären, was die DVT leistet, warum sie in diesem Fall sinnvoll ist und was die Alternative wäre – also: konventionelles Röntgen mit eingeschränkter Information oder Überweisung zum CT mit entsprechender Wartezeit. Wenn der Patient versteht, welchen Mehrwert er erhält, ist die Akzeptanz hoch.
Schriftliche Dokumentation der Einwilligung und der Kostenaufklärung ist Pflicht. Die IGeL-Vereinbarung muss vor Beginn der Untersuchung unterzeichnet sein, nicht danach.
Fazit
Die IGeL-Abrechnung für DVT ist legal, bei richtiger Dokumentation risikoarm und wirtschaftlich relevant. Für GKV-Patienten mit klarer klinischer Frage und dem Wunsch nach rascher, hochauflösender Bildgebung bietet das Modell einen echten Mehrwert – ohne Wartezeiten, ohne Versand, in der eigenen Praxis.
Systemübersicht H22 (Extremitäten) und H30 (Schädel/HNO): myscs.com
